ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über
Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit
es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht
ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich
widersprochen wird.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht
anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Nebenabreden, Liefertermine
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages
vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies
gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.
4. Lieferung, höhere Gewalt
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem –auch wenn sie bei
Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung
unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last
fällt.
Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so
werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der
Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner
davon unverzüglich benachrichtigen.
5. Versand und Gefahrübergang
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser
Geschäftssitz. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit wir die Versendung übernehmen, gemäß
§ 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im
Versandhandelskauf.
Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten des Vertragspartners.
Die Kosten des Transportes und der Verpackung werden separat berechnet, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Im Rahmen der Vorschriften der Verpackungsverordnung nehmen wir die Verpackung
zurück. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten anzuliefern und
zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und gegebenenfalls nach unterschiedlichen
Verpackungen sortiert. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den
Vertragspartner mit den durch Reinigung und Sortierung entstehenden Mehrkosten zu
belasten.
6. Preiserhöhungen
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen
Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Material- und
Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere
Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen.
7. Muster, Kostenvoranschläge
Muster werden separat in Rechnung gestellt.
Kostenvoranschläge sind zu vergüten, falls nichts anderes vereinbart ist.
8. Urheberrechte, Vertraulichkeit
An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die wir im
Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages unserem Vertragspartner übergeben,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich
zurückzusenden.
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragspartner
im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als
vertraulich.
9. Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug
zahlbar.
Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und
sind sofort fällig.
Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen.
Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig.
Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so
sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen
Frist aufzufordern, für die Zahlungsanspruüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach
ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte
Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den
noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst
refinanzieren.
10. Gewährleistung wegen Mängeln
Fü̈r unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen
Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe
liefern, die zur Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen.
Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der
Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen
durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der
Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die
Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war oder gewesen wäre.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der
Anzeige.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse.
Anspruüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt.
11. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen
Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer
Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von
uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht
wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und nach Art des
Produkts vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um
einen Mangel geht.
Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir
Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-
Vorbehalt).
Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen
Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten
zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat
auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware
durchzuführen, sofern solche erforderlich sind.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus
der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich
MWSt) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter
verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die
ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung
einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere
Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt.
Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit
unsere Forderung noch besteht.
Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese
mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das
Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch
Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa
entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir
nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit
kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden
Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des
Wertes des Miteigentumsanteils an uns zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung ab, wir nehmen diese Abtretung an.
Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern
anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im übrigen alle zur
Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu
stellen. Wir sind nach unserer Wahl auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des
Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der
Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die
abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter
Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns
entstandenen Ausfall.
13. Freigabeklausel
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 12 zustehenden Sicherheiten in ihrer
Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so ist
der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender
Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.
14. Datenschutz
Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass wir
die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Vertragspartner
elektronisch speichern.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes, Solingen.
16. Geltendes Recht
Fü̈r die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Acme United Europe GmbH, Junkerstr.13-15, 42699 Solingen, HRB 15127 Amtsgericht Wuppertal, Geschäftsführer: Walter C. Johnson, Georg Bettin